Zusammenfassung des Urteils BEK 2018 169: Kantonsgericht
Eine Privatklägerin hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eingereicht, die besagt, dass keine Strafuntersuchung gegen verantwortliche Personen von Justiz- und Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Sie wurde aufgefordert, eine Sicherheitsleistung zu leisten, was sie jedoch nicht rechtzeitig tat. Das Kantonsgerichts entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten, und legte die Kosten der Verfügung der Beschwerdeführerin auf. Es wurde festgelegt, dass gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden kann.
Kanton: | SZ |
Fallnummer: | BEK 2018 169 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Präsidial |
Datum: | 03.12.2018 |
Rechtskraft: | In Rechtskraft |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme (Strafanzeige gegen diverse Personen von Justiz- und Verwaltungsbehörden) |
Schlagwörter : | Kanton; Kantons; Nichtanhandnahme; Verfügung; Oberstaatsanwaltschaft; Schwyz; Bundesgericht; Sicherheitsleistung; Anzeige; Personen; Justiz; Verwaltungsbehörden; Kantonsgerichtspräsident; Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintretens; Auflage; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen; Privatklägerin; Postfach; Archivgasse; Verfolgungsbehörde; Erwägung:; Untersuchung; Androhung |
Rechtsnorm: | Art. 383 StPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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