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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2018 169: Kantonsgericht

Eine Privatklägerin hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eingereicht, die besagt, dass keine Strafuntersuchung gegen verantwortliche Personen von Justiz- und Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Sie wurde aufgefordert, eine Sicherheitsleistung zu leisten, was sie jedoch nicht rechtzeitig tat. Das Kantonsgerichts entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten, und legte die Kosten der Verfügung der Beschwerdeführerin auf. Es wurde festgelegt, dass gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2018 169

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 169
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 169 vom 03.12.2018 (SZ)
Datum:03.12.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme (Strafanzeige gegen diverse Personen von Justiz- und Verwaltungsbehörden)
Schlagwörter : Kanton; Kantons; Nichtanhandnahme; Verfügung; Oberstaatsanwaltschaft; Schwyz; Bundesgericht; Sicherheitsleistung; Anzeige; Personen; Justiz; Verwaltungsbehörden; Kantonsgerichtspräsident; Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintretens; Auflage; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen; Privatklägerin; Postfach; Archivgasse; Verfolgungsbehörde; Erwägung:; Untersuchung; Androhung
Rechtsnorm:Art. 383 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2018 169

BEK 2018 169 - Nichtanhandnahme (Strafanzeige gegen diverse Personen von Justizund Verwaltungsbehörden)

Verfügung vom 3. Dezember 2018
BEK 2018 169


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
A.__,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B.__,




betreffend
Nichtanhandnahme (Strafanzeige gegen diverse Personen von Justizund Verwaltungsbehörden)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018, SUO 2018 5);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2018 betreffend die Strafanzeige von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen verantwortliche Personen von Justizund Verwaltungsbehörden im Kanton Schwyz verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;
- dass die Beschwerdeführerin diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde vom 27. Oktober 2018 angefochten hat;
- dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 aufgefordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 bis spätestens 15. November 2018 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 zugestellt worden ist (KG-act. 3);
- dass die Beschwerdeführerin die Verfügung betreffend Sicherheitsleistung zwar beim Bundesgericht angefochten hat, das Bundesgericht mit Urteil 1B_526/2018 vom 16. November 2018 indessen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
- dass die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident

Versand
3. Dezember 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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